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BGH, 10.07.1951 - 2 StR 278/51 |
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Papierfundstellen
- BGHSt 1, 265
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 01.06.1926 - I 301/26
1. Zu den Begriffen "angestellter Richter" und "angestellter Amtsrichter" im § 83 …
- RG, 29.12.1888 - 2810/88
77. Kann ein der Strafkammer als ständiges Mitglied zugeteilter Amtsrichter bei …
Auszug aus BGH, 10.07.1951 - 2 StR 278/51
Diese Bestellung war unzulässig, weil nach § 66 Abs. 1 GVG nur ordentliche Mitglieder des Gerichts Vertreter des Vorsitzenden sein dürfen; das gilt euch für die auswärtigen Strafkammern des § 78 GVG (vgl RGSt 1, 240; 18, 307; 54, 253,s auch RGSt 60, 259).
- BGH, 14.10.1959 - 2 StR 349/59 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 13.12.1955 - 1 StR 354/55
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Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden haben (RGSt 18, 307; 54, 252; 60, 259, 261; 60, 410, 413; BGHSt 1, 265), dürfen Vertreter des Vorsitzenden nur ordentliche Mitglieder des Gerichts, nicht dagegen Hilfsrichter und Gerichtsassessoren sein. - BGH, 21.12.1962 - 4 StR 224/62
Anerkennung eines Verfahrens vor der ohne Landgerichtsdirektor besetzten …
Das Urteil BGHSt 1, 265, das sich mit der Besetzung einer auswärtigen Strafkammer beschäftigt, hat zu der hier erörterten Frage keine Stellung genommen.
- BGH, 28.02.1956 - 1 StR 370/55
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Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz ist nämlich für den hier gegebenen Fall anerkannt, dass für eine Hauptverhandlung als einziges Mitglied der erkennenden Kammer nur ein - zur Führung des Vorsitzes nicht zugelassener (BGHSt 1, 265, BGH 3 StR 235/52vom 3. Juli 1952, 3 StR 146/53 vom 7. Mai 1953) - Gerichtsassessor verfügbar ist. - BGH, 03.07.1952 - 3 StR 233/52
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Nach § 66 Abs. 1 GVG dürfen nur ordentliche Mitglieder des Gerichts Vertreter des Vorsitzenden sein (BGHSt 1, 265). - BGH, 21.11.1958 - 1 StR 317/58
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Die Rüge geht teils von falschen Behauptungen aus (siehe die Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Tübingen vom 15. Januar 1958), teils widerspricht sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 265), teils ist sie nicht in der vorgeschriebenen Form ausgeführt (Rüge der Mitwirkung von zwei Hilfsrichtern) und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). - BGH, 07.05.1953 - 3 StR 146/53
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Nur ordentliche Mitglieder des Landgerichts dürfen nach § 66 Abs. 1 GVG den Vorsitz in der Kammer führen (RGSt 54, 252; BGHSt 1, 265 und Urteil vom 3. Juli 1952 gegen R. - 3 StR 233/52 -). - BGH, 26.03.1953 - 3 StR 621/52
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Denn nach § 66 Abs. 1 GVG dürfen nur ordentliche Mitglieder des Gerichts Vertreter des Vorsitzenden sein (BGHSt 1, 265). - BGH, 18.09.1962 - 1 StR 321/62
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Den Vorsitz konnte nur ein ordentliches Kammer-Mitglied innehaben (BGHSt 1, 265; 13, 262, 266) [BGH 14.10.1959 - 2 StR 349/59]. - BGH, 13.02.1957 - V ZR 92/55
Rechtsmittel
Daß Hilfsrichter nicht Vorsitzende einer Kammer oder eines Senats sein können, ergibt sich daraus, daß sie nicht Mitglieder des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts sind (BGHSt 1, 265; OGHZ 2, 209).